Sicher sichtbar mit passender Warnkleidung
Gesundheitsschutz

Sicher sichtbar mit passender Warnkleidung

Mit ihrer neongelben oder leuchtend orangen Farbe entspricht Warnkleidung zwar vielleicht nicht unbedingt den aktuellen Modetrends, nichtsdestotrotz fällt ihr Träger aber damit auf. Gerade bei Dunkelheit ist eine solche Persönliche Schutzausrüstung (PSA)  in vielen Einsatzbereichen wichtig für die Arbeitssicherheit und kann schwere Unfälle verhindern. In welchen Fällen Warnkleidung zu tragen ist und welche Vorschriften dabei beachtet werden müssen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Wann muss Warnkleidung getragen werden?

Gemäß §4 Arbeitsschutzgesetz müssen Versicherte am Arbeitsplatz durch Persönliche Schutzausrüstungen geschützt werden, sobald Gefährdungen nicht länger durch technische und organisatorische Maßnahmen verringert oder ganz vermieden werden können.  Spezielle Warnkleidung kommt hier vor allem bei Arbeiten im Straßen- und Schienenverkehr, aber auch bei Hafenarbeiten oder auf Flughäfen zum Einsatz. In jedem Fall soll durch das Tragen von Warnkleidung die Sichtbarkeit einer Person erhöht werden, um aus dem Verkehr resultierende Gefährdungen möglichst gering zu halten, insbesondere, wenn Beschäftigte sich auf öffentlichen und innerbetrieblichen Verkehrswegen außerhalb von Absperrungen aufhalten.

Welche Anforderungen muss Warnkleidung erfüllen?

Warnkleidung wird anhand der Mindestfläche an fluoreszierendem und reflektierendem Material in drei Klassen eingeteilt, wobei Klasse 3 die beste Sichtbarkeit gewährleistet und so in Arbeitssituationen, in denen schlechte Sichtverhältnisse zu einem Übersehenwerden führen können, unerlässlich ist. Aber auch andere Faktoren erfordern das Tragen von Warnkleidung der Klasse 3. Darunter fällt beispielsweise eine durchschnittliche Fließgeschwindigkeit des Verkehrs von 60km/h oder auch eine hohe Verkehrsdichte von mehr als 600 Fahrzeugen pro Stunde. Darüber hinaus sind in der Norm DIN EN 471 Leistungsanforderungen an das retroreflektierende Material, das farbige Hintergrundmaterial sowie Anordnung und Mindestfläche dieser aufgeführt. Als Hintergrundmaterial sind nach Verwaltungsvorschrift zu §35 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) die Farben fluoreszierend gelb und fluoreszierend orange-rot in der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Je nach Umgebung sollte individuell überprüft werden, welche der beiden Farben eine höhere Sichtbarkeit gewährleistet. So ist beispielsweise in Waldgebieten eher das Tragen von fluoreszierend orange-roter Kleidung zu empfehlen. Auch auf Reflexstreifen, die bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen das Scheinwerferlicht zurückwerfen und so ein frühzeitiges Gesehenwerden ermöglichen, ist zu achten. Diese müssen mindestens 5cm breit und so auf der Kleidung angebracht sein, dass eine bestmögliche Erkennbarkeit des Trägers in sämtlichen Körperhaltungen und -positionen erzielt wird. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass die Warnwirkung auch bei gebückter Körperhaltung erhalten bleibt und Arbeitsgeräte oder weitere Kleidungsstücke diese nicht einschränken. Aus diesem Grund sind Warnwesten und -jacken auch immer geschlossen zu tragen, einzelne Teile der Schutzkleidung dürfen nicht abgelegt werden.

Was ist bei der Anwendung unter besonderen Bedingungen zu beachten?

Dies führt besonders bei hohen Außentemperaturen zu einer zusätzlichen Belastung der Beschäftigten, da Kurzhosen häufig nur die Anforderungen der Klasse 1 erfüllen oder bei weiteren Verletzungsgefahren, etwa bei der Arbeit mit heißen Materialien keinen ausreichenden Schutz bieten. Aus diesem Grund sollte berücksichtigt werden, dass Warnkleidung die körpereigene Temperaturregelung nicht zu sehr einschränken darf. Entsprechend muss dies auch im Winter bei dem Einsatz von Warnkleidung mit Schutzfunktion, etwa bei Regen und Wind, gegeben sein.

Welche Ausführungsform der Warnkleidung nun zum Einsatz kommt, kann nur individuell beurteilt werden. Aus diesem Grund ist die dem Einsatz vorausgehende Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unerlässlich. Benötigen Sie Hilfe von einer externen Fachkraft bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung oder haben weitere Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!