Lärmschutz

Lärm am Arbeitsplatz ist nicht nur störend, sondern kann auch krank machen. Wer dauerhaft einem hohen Geräuschpegel ausgesetzt ist, muss mit Hörschäden bis hin zur Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ rechnen. Gewissenhafter Lärmschutz ist folglich wichtig, um die Beschäftigten am Arbeitsplatz effektiv vor den Gefahren hoher Lautstärke zu schützen. Erfahren Sie, ab wann man von Lärm spricht und welche Maßnahmen Unternehmer in puncto Lärmschutz ergreifen sollten.

Gefahren von Lärm

Wenn von Lärm die Rede ist, bezieht man sich für gewöhnlich auf ein Geräusch, das als störend und belästigend empfunden wird. Dann fällt es den Betroffenen schwer, sich zu konzentrieren. Mitunter stellt Lärm aber nicht nur eine Ablenkung, sondern auch ein ernstzunehmendes Gesundheitsrisiko dar.

So kann Lärm eine gehörschädigende Wirkung entwickeln, die unter Umständen eine Lärmschwerhörigkeit hervorruft. Dabei handelt es sich um eine anerkannte Berufskrankheit, die als Nr. 2301 in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung gelistet ist.  Darüber hinaus haben Betroffene oft mit Bluthochdruck, Herzrasen und Stoffwechselstörungen zu kämpfen. Nicht selten sind diese ungewöhnlich nervös und leiden unter Schlaflosigkeit.

Neben diversen Gesundheitsgefahren ist Lärm auch mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden. Wenn Beschäftigte Warnsignale an Maschinen und Anlagen nicht wahrnehmen, weil störende Geräusche diese übertönen, kann das fatale Konsequenzen haben.

Gesetzliche Grundlagen: Die LärmVibrationsArbSchV

Nicht umsonst macht der Gesetzgeber konkrete Vorgaben zum Lärmschutz am Arbeitsplatz. Diese sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) schriftlich fixiert.

Die LärmVibrationsArbSchV definiert obere und untere Auslösewerte, mit deren Erreichen bestimmte Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Bei einer Lautstärke von 80 dB(A) sind die unteren Auslösewerte erreicht, bei 85 dB(A) die oberen. Ferner empfiehlt die Verordnung, einen Wert von 55 dB(A)  bei normaler Büroarbeit und einen Wert von 45 dB(A) bei Tätigkeiten, die besondere Konzentration erfordern, nicht zu überschreiten.

Gemäß §3 LärmVibrationsArbSchV muss der Arbeitgeber ermitteln, ob die Beschäftigten am Arbeitsplatz Lärm ausgesetzt sind und Angaben zu Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm machen. Das erfolgt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung. Hier sind auch geeignete Maßnahmen zum Lärmschutz festzulegen.

Maßnahmen zum Lärmschutz

Oberstes Ziel der zu ergreifenden Maßnahmen ist es, den Lärmexpositionspegel zu senken. Dabei stellt die wirkungsvollste Maßnahme die Lärmvermeidung dar. Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sollten so ausgewählt und geplant werden, dass am besten erst gar kein Lärm entsteht.

Wenn das keine Option darstellt, sollten technische Schutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden. Dazu zählen Vorrichtungen, die dafür sorgen, dass der von einer Maschine abgestrahlte Schall möglichst geringe Geräuschemissionen erzeugt (z.B. durch Kapselung der Lärmquelle, Abschirmung und raumakustische Maßnahmen).

Wenn auch das nicht zum gewünschten Erfolg führt, sind organisatorische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, z.B. durch räumliches Zusammenlegen von Lärmbereichen oder der Verlegung lärmintensiver Arbeiten auf Zeiten, zu denen sich nur wenige Beschäftigte am Arbeitsplatz befinden.

Erst als letzten Schritt sollten personenbezogene Maßnahmen eingeleitet werden.  Das betrifft in erster Linie die Bereitstellung von geeignetem Gehörschutz, aber auch die Unterweisung von Mitarbeitern, in denen diese über die Gefahren von Lärm und einen sicherheitsgerechten Umgang mit Maschinen und Schutzausrüstung informiert werden.

Lärmmessung vom BAU AREITSSCHUTZ

Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, Art, Dauer und Ausmaß der Lärmexposition am Arbeitsplatz zu ermitteln. Die Geräuschmessung gestaltet sich meist schwieriger als gedacht und gehört deshalb in die Hände von Personen, die über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Messgeräte verfügen. Wir vom BAU ARBEITSSCHUTZ stellen Ihnen erfahrene Fachkräfte für Ihre Lärmmessung gerne zur Verfügung. Dabei setzen wir ein Multigerät ein, dass darüber hinaus dazu in der Lage ist, Schall und Vibrationen zu messen. So sorgen Sie für maximale Sicherheit am Arbeitsplatz und sind auch rechtlich gesehen garantiert auf der sicheren Seite. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns noch heute. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!