In Unternehmen mit regelmäßig mehr als zwanzig Beschäftigten hat der Unternehmer Sicherheitsbeauftragte zu bestellen – das verlangen Sozialgesetzbuch VII in § 22 und DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Die notwendige Anzahl an Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und den bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren Ihres Unternehmens.
Der Sicherheitsbeauftragte leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Steigerung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Unternehmen: Er hat die Aufgabe, den Unternehmer bzw. seinen Vorgesetzten in seinem Umfeld bei der Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu unterstützen.