In der Praxis auftretende Arbeitsunfälle zeigen, dass Gefahren beim Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen deutlich unterschätzt werden. Schwerpunkte des Unfallgeschehens haben im Wesentlichen folgende Ursachen: Die Hubarbeitsbühne kippt um, jemand stürzt aus ihr ab oder wird unter Konstruktionen eingequetscht.
Gemäß der DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln, Abschnitt 2.10 Betreiben von Hebebühnen“, darf der Unternehmer mit der selbstständigen Bedienung von Hubarbeitsbühnen nur Personen beauftragen, die in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben.
In unserer Ausbildung zum Bediener von Hubarbeitsbühnen vermitteln wir Ihnen die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse für das sichere Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen gemäß dem DGUV Grundsatz 308-008 (bisher BGG 966) Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen.