CE-Kennzeichnung

Wann ist eine CE-Kennzeichnung notwendig?

Beim Inverkehrbringen muss die Maschine mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen und es muss ihr eine EG-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs II Buchstabe A der Richtlinie 2006/42/EG beigefügt sein, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass

  • die Maschine den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und
  • die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4a der Richtlinie 98/392/EWG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V oder der EG-Baumusterprüfung nach Anhang VI eingehalten sind und er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.

Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass die Maschine den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht.

In diesen Fällen müssen in den der Maschine beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

Welche Maschine benötigen eine Kennzeichnung?

Was eine Maschine oder Anlage ist, regelt die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSGV (Maschinenverordnung)

  1. Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen. Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln in den Verkehr gebrachte neue Sicherheitsbauteile.
  2. Eine Maschine im Sinne dieser Verordnung ist eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen, die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes, zusammengefügt sind.
  3. Als Maschine gilt auch eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.
  4. Ferner gelten als Maschine auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen oder einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Maschinenwerkzeuge sind. Soweit es sich nicht um auswechselbare Ausrüstungen handelt, gelten im Sinne dieser Verordnung als Sicherheitsbauteile jene Bauteile, die vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten, mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung, einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet.