Evakuierungsschutz

Evakuierungsschutz – Alle Mann von Bord

Im Falle einer Notlage in einem Unternehmensgebäude muss schnell gehandelt werden. Mitarbeiter müssen sicher und schnell evakuiert werden. Dafür stellt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Arbeitergeber in die Pflicht, aus seinen Mitarbeiter sogenannte Evakuierungshelfer zu benennen, die organisatorische sowie verbeugende und abwehrende Aufgaben übernehmen.

Wie viele Helfer benannt werden und wie deren Ausbildung erfolgt, wird an der Menge der Angestellten und an den bestehenden Gefahren des Betriebs ausgemacht. Gleiches gilt für die benötigte Ausrüstung.

Im Idealfall werden in einem Unternehmen möglichst viele solcher Evakuierungshelfer benannt, damit eine koordinierte und sichere Evakuierung erfolgen kann. Wer dazu benannt wird, muss in der Lage sein, relativ komplexe Aufgaben zu übernehmen und Räumen und Etagen schnell zu räumen. Gewöhnlich werden Mitarbeiter an festgelegte Sammelplätze geleitet.

Der zuständige Evakuierungshelfer MUSS darauf achten, dass alle Räume wirklich geräumt sind und niemand zurückgelassen wurde. Das gilt besonders für Mobilitätseingeschränkte sowie für Ortsunkundige.

Ausbildung zum Evakuierungshelfer

In einer Schulung werden die Helfer mit Aufgaben wie der Gebäuderäumung und Verhalten an Sammelplätzen gerade im Brandfall vertraut gemacht. Besonders wichtig ist es, dass sie in der Lage sind, frühzeitig zu erkennen, ob Angst oder Panik ausbricht und dem wirkungsvoll entgegenzutreten, damit in dieser Situation eine Eskalation vermieden wird.

Dafür müssen Evakuierungshelfer alle Flucht- und Rettungswege, sowie Sammelplätze genauestens kennen. Regelmäßige Wiederholungen der Unterweisung gewährleisten, dass im Notfall alles sicher und routiniert abläuft. Besonders wichtig ist zu beachten, dass Fluchtwege barrierefrei sind und eingeschränkten Menschen ebenfalls geholfen werden kann.

In jedem Betrieb müssen Ersthelfer und Brandschutzhelfer ausgebildet sein, die den Mitarbeitern bekannt und deren Namen auch auf „Erste-Hilfe-Aushängen“ zu finden sind. Des Weiteren müssen Mitarbeiter, besonders der Brandschutzbeauftragte, im Umgang mit Feuerlöschern geschult sein.

Der Brandschutzbeauftragte muss in der Lage sein, die Erstbrandbekämpfung mit den bereitgestellten Löschmitteln durchzuführen. Bei allen möglichen Gefahren muss der Brandschutzhelfer jedoch auch seine Grenzen kennen, um sich nicht selbst zu gefährden.

Da es keine Vorgaben über Art und Umfang zur Ausbildung des Brandschutzhelfers gibt, mangelt es an Ausbildungsträgern. Nicht so ist das bei der Ausbildung zum Ersthelfer, welche vom Unfallversicherungsträger bezahlt wird. Neben wenigen Anbietern auf dem freien Markt, bieten häufig Firmen, die auch für Feuerlöscherwartungen zuständig sind, entsprechende Schulungen an.

Die Anzahl der Brandschutzhelfer sollte ca. 5 bis 10 Prozent betragen und sich an der Menge der Ersthelfer orientieren. Bei der Anzahl der Helfer ist die Art des Betriebes (z.B. Schichtbetrieb), Krankheitsstand, Urlaub etc. zu beachten.