Gefährdungsbeurteilung

Bei der Gefährdungsbeurteilung dreht sich alles um Sicherheit. Diese wichtige Aufgabe ist durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt, das jeden Betrieb dazu verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu erfassen.

Inhalte der Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Erfassung aller Gefährdungen, denen die Mitarbeiter während ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sind. Dabei geht es um eine ganzheitliche Ermittlung, in der sowohl gesundheitliche Risiken als auch potentielle körperliche Schäden berücksichtigt werden.

Gleichzeitig ergeben sich aus der Analyse die Ansatzpunkte, Gefährdungen vorzubeugen und Maßnahmen zu entwickeln, die für die Sicherheit der Mitarbeiter sorgen. Diese müssen anschließend auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. In der Gefährdungsbeurteilung bündeln sich drei gesetzliche Gegenstandsbereiche:

Aus diesen Gesetzesgrundlagen ergeben sich die Grundsätze, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten sind. Wichtig ist dabei in erster Linie, die Gefahren bereits im Vorfeld zu erkennen und dementsprechend zu reagieren. Im Arbeitsschutzgesetz beispielsweise finden sich folgende Gefahrenquellen, die es zu beachten gilt:

  • Arbeitsabläufe
  • Arbeitsverfahren
  • Arbeitszeiten
  • Prüfung der Qualifikationen und Unterweisung der Mitarbeiter

Diese Beurteilung der Gefahrenquellen ist für verschiedene Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erforderlich, kann aber auch personenbezogen erfolgen. So sind Arbeitgeber seit 2018 dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz zu erstellen, wenn sie schwangere oder stillende Frauen in ihrem Betrieb beschäftigen.

Damit die Erfassung transparent und professionell erfolgt, obliegt die Gefährdungsbeurteilung der Dokumentationspflicht. Die Verschriftlichung dient auch als Nachweis für Aufsichtsbehörden. Außerdem ermöglicht die Dokumentation Gefahrenquellen immer im Blick zu haben, Aktualisierungen durchzuführen und Maßnahmen zu evaluieren.

Mitbestimmungsrecht der Betriebs- und Personalräte

Sowohl die Betriebs- als auch die Personalräte haben ein Mitbestimmungsrecht bei den diversen Verfahren der Gefährdungsbeurteilung. Das bedeutet aber auch, dass sie gewisse Pflichten zu erfüllen haben. Sie sind beispielsweise dazu verpflichtet, den Arbeitgeber umgehend über erkannte Gefahren in Kenntnis zu setzen und Änderungen am Arbeitsplatz zu melden. Auch bei der Methodenwahl und der Konzipierung bestimmter Maßnahmen sind die verantwortlichen Personen mit einzubeziehen.

Die Einbeziehung der Mitarbeiter in Form des Betriebs- und Personalrats sollte jedoch nicht als Bürde gesehen werden. Vielmehr bietet sich hier die Chance, die Gefährdungsbeurteilung aus anderer Perspektive zu betrachten, wodurch eine ganzheitliche Beurteilung gelingt.