Durchgangsarzt (D-Arzt)

Wenn es zum Arbeitsunfall kommt, sind Arbeitnehmer in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) abgesichert. Damit der Versicherungsschutz und die damit verbundenen Leistungen auch wirklich wahrgenommen werden können, ist der Gang zum Durchgangsarzt unerlässlich. Wir erklären Ihnen, was es mit dem sogenannten D-Arzt auf sich hat und was nach einem Arbeitsunfall zu tun ist.

Was ist ein D-Arzt?

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bestellen den Durchgangsarzt, um bei Arbeitsunfällen eine möglichst schnelle und sachgemäße Heilbehandlung zu gewährleisten. Dabei handelt es sich um Fachärzte, die über eine besondere unfallmedizinische Qualifikation und entsprechende Praxisausstattung verfügen.

Wann muss man einen Durchgangsarzt aufsuchen?

Im Gegensatz zum Hausarzt ist der Durchgangsarzt auf die Behandlung von Arbeitsunfällen spezialisiert. Die Beschäftigten sollten deshalb immer sofort zu einem D-Arzt gehen, wenn sie einen Arbeitsunfall erlitten haben. Selbst wenn ein Hausarzt über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügt, raten wir dringend davon ab, diesen als ersten Ansprechpartner bei einem Arbeitsunfall zu bevorzugen, da es in diesem Fall schnell zu versicherungstechnischen Problemen kommen kann. Im schlimmsten Fall kann der Unfallversicherungsträger die Hilfsleistungen verweigern, wenn die Diagnose nicht von einem D-Arzt stammt. Freie Arztwahl existiert hier also nicht.

Welche Ausnahmen gibt es?

Um eine optimale Versorgung zu gewährleisten, können Verunfallte sofort in ein Krankenhaus gebracht werden, wenn sie eine besonders schwere Verletzung erlitten haben. Dann ist der Besuch beim Durchgangsarzt nicht nötig, um die Versicherungsleistungen der Berufsgenossenschaften in Anspruch nehmen zu können. Auch bei Augen- und HNO-Verletzungen dürfen Betroffene direkt einen Facharzt aufsuchen ohne erst auf eine Überweisung vom D-Arzt warten zu müssen.

Aufgaben des Durchgangsarztes

Durchgangsärzte fungieren als erste Anlaufstelle bei Arbeitsunfällen. Sie sind dafür zuständig, eine erste Diagnose zu erstellen und eine optimale Erstversorgung zu gewährleisten. Sie entscheiden über die weitere Behandlung des Verletzten und überweisen diesen bei Bedarf an einen geeigneten Facharzt. Auch der Arztbericht, der der Unfallversicherung später vorgelegt wird, wird vom D-Arzt verfasst.

Arbeitsunfall im Betrieb: Das muss der Unternehmer tun

Kommt es im Unternehmen zum Arbeitsunfall, muss der Arbeitgeber einige wichtige Schritte in die Wege leiten. Dazu gehört insbesondere die Meldung des Arbeitsunfalls bei der Berufsgenossenschaft.  Meldepflichtig sind gemäß §191 Abs. 1 SGB VII alle Unfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen geführt haben. Die Meldung muss innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen. Dabei ist der Unfalltag selbst nicht mitzuzählen. Samstage sowie Sonn- und Feiertage sind bei der Festlegung der Drei-Tages-Frist jedoch sehr wohl einzubeziehen. Auch Unfälle, die tödlich verlaufen sind, sind meldepflichtig. Hier muss die Unfallmeldung unverzüglich erfolgen. Das gilt auch für Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen so sehr gesundheitlich geschädigt wurden, dass eine ärztliche Heilbehandlung nötig wird.

Unfälle, die keine mehr als dreitägige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen haben und nicht tödlich verlaufen sind, unterliegen nicht der Meldepflicht. Es ist aber in jedem Fall sinnvoll, diese innerhalb der Firma zu dokumentieren. Das Verbandbuch eignet sich dafür besonders gut.