DGUV Vorschrift 3

Bei der DGUV Vorschrift 3 handelt es sich um eine Verordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger, die sich den elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln widmet, die in einem Unternehmen vorhanden sind. Kernelement der DGUV V3 ist die wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Betriebsmittel.

Was sind elektrische Betriebsmittel?

Die DGUV Vorschrift 3 enthält eine genaue Definition des Begriffs „elektrische Betriebsmittel“. Gemeint sind damit „alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie […] oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen […] dienen.“ Dabei wird in ortsveränderliche und ortsfeste Betriebsmittel unterschieden. Der Begriff der ortsveränderlichen Betriebsmittel umfasst all jene Elektrogeräte, die sich leicht von einem Ort zum anderen bewegen lassen. Dazu zählen z.B. Handbohrmaschinen, Scanner und Drucker, aber auch Kaffeemaschine, Staubsauger und sogar Ladegeräte. Ortsfeste Elektrogeräte lassen sich hingegen nicht ohne Weiteres bewegen. Das ist u.a. bei Klimaanlagen, Durchlauferhitzern und Waschmaschinen der Fall.

Prüffristen

Betreiber von elektrischen Betriebsmitteln haben dafür Sorge zu tragen, dass sich die im Betrieb befindlichen Arbeitsmittel in einem einwandfreien Zustand befinden. Um das auch bei Elektrogeräten zu gewährleisten, sind für diese regelmäßige Prüfungen zu veranlassen. Das ist deshalb so wichtig, da von Betriebsmitteln, die an einen Stromkreis angeschlossen sind, erhöhte Gefahr ausgeht. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen vor der ersten Inbetriebnahme, vor der Wiederinbetriebnahme und nach Instandsetzungen geprüft werden. Zusätzlich fallen in bestimmten Zeitabständen wiederkehrende Prüfungen an, die den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte gewährleisten sollen.

Für ortsveränderliche und ortsfeste Elektrogeräte gelten unterschiedliche Prüffristen. So sind ortsfeste elektrische Betriebsmittel spätestens alle vier Jahre zu prüfen. Bei ortsveränderlichen Geräten sind die Abstände zwischen den einzelnen Prüfungen deutlich kürzer bemessen. Hier gelten sechs Monate als Richtlinie. Von diesem Wert kann man allerdings abweichen, wenn die Fehlerquote im Betrieb bei unter zwei Prozent liegt. Dann darf man die Prüffristen auf maximal zwei Jahre verlängern. Als Grundlage dient jedoch immer die Gefährdungsbeurteilung, mit deren Hilfe sich die individuellen Gefahrenpotentiale im Betrieb identifizieren lassen. Nur befähigte Personen sind dazu berechtigt, die Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 durchzuführen. Das ist in der Regel eine Elektrofachkraft oder unter Aufsicht einer Elektrofachkraft auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person.

Dokumentation der Prüfung nach DGUV Vorschrift 3

Die Ergebnisse der Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 müssen schriftlich dokumentiert und mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Dies dient dem Verantwortlichen im Schadensfall als Nachweis dafür, dass er seinen Pflichten als Betreiber elektrischer Betriebsmittel nachgekommen ist. Der Gesetzgeber macht auch Angaben zu den Inhalten der Dokumentation. Dazu gehören u.a. Name und Anschrift von Auftragnehmer und Auftraggeber, die Beschreibung des Prüfumfangs, der Anlass der Prüfung und das Prüfdatum. Wurden Mängel an einem Gerät festgestellt, darf dieses erst wieder verwendet werden, wenn die Mängel behoben wurden. Auch dafür hat der Betreiber der elektrischen Betriebsmittel Sorge zu tragen.