Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle werden definiert als Unfälle, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Vereinfacht gesagt: Passiert ein Unfall, der in unmittelbarem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit steht, dann spricht man von einem Arbeitsunfall. Die Unfallversicherungsträger haben den Kreis der Versicherten jedoch im Laufe der Jahre erweitert. So sind nicht nur Berufstätige, sondern auch Praktikanten und Ehrenämtler bei Ausübung ihrer Tätigkeit sowie Schüler und Kindergartenkinder während ihres Besuchs in Schulen und Kitas versichert.

Umfassender Versicherungsschutz

Ein Unfall muss sich nicht zwangsläufig während der eigentlichen Arbeitszeit ereignen, um als Arbeitsunfall zu gelten. Auch der Ort ist dabei nicht entscheidend. So trägt der Unfallversicherungsträger auch die Kosten für Unfälle, die sich nur im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ereignet haben. Das kann zum Beispiel die Teilnahme an Betriebsausflügen, an der Firmenfeier oder dem Betriebssport sein. Auch Unfälle in Folge von Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsgeräten oder im Rahmen von Geschäftsreisen werden von der Unfallversicherung abgedeckt.

In diesen Fällen greift der Versicherungsschutz nicht

Es besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn sich ein Unfall zufällig am Arbeitsplatz ergeben hat. Erleidet ein Büroangestellter also während seiner versicherten Tätigkeit einen Herzinfarkt, ist das zwar tragisch, aber kein Arbeitsunfall. Der Gesundheitsschaden ist in dem Fall nämlich mit großer Wahrscheinlichkeit ohne Einwirkung von außen eingetreten. Bei privaten Tätigkeiten greift der Versicherungsschutz grundsätzlich nicht und das auch nicht, wenn ein zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang zur Arbeit besteht. Bricht sich eine versicherte Person während ihres Spaziergangs in der Mittagspause ein Bein, gilt das nicht als Arbeitsunfall. Und auch wenn ein Angestellter in der Raucherpause zu Schaden kommt, zahlt der Unfallversicherungsträger nicht. Dabei ist es in der Regel unerheblich, ob der Unfall selbstverschuldet geschehen ist. Ergibt sich der Schaden jedoch aus einem erhöhten Alkoholkonsum des Betroffenen, erlischt der Versicherungsschutz.

Arbeitsunfall – und nun?

Ist es zum Arbeitsunfall gekommen, sollte der Verletzte umgehend zu einem Durchgangsarzt gebracht werden. Dieser ist auf die Behandlung von Unfällen spezialisiert und kann dem Betroffenen somit besonders gut weiterhelfen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls länger als drei Tage an, muss der Arbeitgeber eine Unfallanzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einreichen. Bitte beachten Sie: Die Drei-Tages-Frist beginnt mit dem Tag nach dem Unfall und schließt auch Samstage, Sonn- und Feiertage mit ein. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, z.B. wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, beginnt die Frist am Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Nach der Unfallmeldung tritt die Berufsgenossenschaft sofort in Kontakt mit dem Versicherten, kümmert sich um die medizinische Behandlung und trägt die Kosten dafür. Bei schweren Verletzungen sind zusätzliche Leistungen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung oder für einen behindertengerechten Umbau der Wohnung denkbar. Ist eine berufliche Wiedereingliederung nicht möglich, erhält der Versicherte eine Rente.

Weitere Informationen zur Unfallanzeige können Sie unserem Informationsblatt entnehmen.

Der Wegeunfall

Unfälle, die sich auf dem Weg von und zur Arbeit ergeben, gelten normalerweise als Arbeitsunfall. Dazu müssen jedoch einige grundlegende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die versicherte Person wählt den direkten Weg. Nur für die Bildung von Fahrgemeinschaften, dem Absetzen der Kinder in Betreuungseinrichtungen und dem Umfahren von Verkehrsstaus sind Umwege versichert.
  • Der Versicherungsschutz beginnt und endet ab der Außentür des Wohngebäudes. Wer sich im Treppenhaus verletzt, kann keine Schadensersatzleistung vom Unfallversicherungsträger erwarten.
  • Der Versicherungsschutz greift bei sämtlichen Verkehrsmitteln. Ob Sie mit dem Auto, dem Bus oder dem Fahrrad fahren, bleibt Ihnen überlassen. Natürlich dürfen Sie auch zu Fuß gehen.