Arbeitsunfähigkeit

Von Arbeitsunfähigkeit spricht man, wenn eine Person wegen ihrer Krankheit nicht länger dazu in der Lage ist, ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit nachzugehen, oder wenn das noch zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen würde. Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wird immer nur Bezug auf die bisherige Arbeit genommen. Ist eine Krankenpflegerin aufgrund chronischer Rückenleiden nicht mehr dazu in der Lage, ihren Beruf auszuüben, berechtigt das ihren Vorgesetzten also nicht dazu, ihr die – weniger belastende – Büroarbeit zu übergeben. Umgekehrt ist Arbeitsunfähigkeit aber auch nicht mit Krankheit gleichzusetzen. Bricht sich ein Büroangestellter das Bein, ist das zwar eine Krankheit. Diese hindert ihn aber nicht daran, seinem Job nachzugehen.

Den Arbeitgeber über Arbeitsunfähigkeit informieren

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss er das seinem Vorgesetzten unverzüglich melden. Das kann formlos, also telefonisch oder per E-Mail, geschehen. Hält die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage an, muss der Betroffene darüber hinaus ein ärztliches Attest in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Eine Version ohne Diagnose bekommt der Arbeitgeber. Bei gesetzlich Versicherten ist zusätzlich ein Attest mit Diagnose bei der Krankenkasse einzureichen. Die 3-Tage-Regel ist jedoch nicht rechtlich bindend. Manche Arbeitgeber verlangen schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung. Wenn der Arbeitnehmer dem nicht nachkommt, droht im schlimmsten Fall die Abmahnung bis hin zur Kündigung. Auch wenn Beschäftigte im Urlaub erkranken, entbindet sie das nicht von ihrer Melde- und Nachweispflicht. Die entsprechenden Tage dürfen in dem Fall jedoch nicht vom Urlaubsanspruch abgezogen werden.

Arbeitsunfähige Arbeitnehmer haben ein Recht auf Entgeltfortzahlung

Bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer ein Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn sie diese fristgerecht gemeldet haben. Das gilt auch für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte, wenn sie bereits mehr als vier Wochen in dem Betrieb beschäftigt sind. Die Entgeltfortzahlung beläuft sich auf die Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts. Nach sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit erhält der Betroffene eine Lohnersatzleistung, das sogenannte Krankengeld. Dieses wird von der Krankenkasse gezahlt, individuell berechnet und liegt unter dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers. Resultiert die Arbeitsunfähigkeit aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, spricht man nicht von Kranken-, sondern von Verletztengeld. Da in diesem Fall der Unfallversicherungsträger zahlt, können auch geringfügig Beschäftigte diese Leistung in Anspruch nehmen. Diese sind über ihren Arbeitgeber nämlich nicht kranken-, dafür aber unfallversichert.