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Sie brauchen nicht viele Anbieter, nur den Richtigen

Sicherheit und Gesundheit für die Menschen, eine Idee und Aufgabe die das Büro für Arbeit & Umwelt seit 1990 verfolgt.

Das Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz berührt heute alle Unternehmen. Sei es, weil die stetig gestiegenen gesetzlichen Anforderungen im Betrieb umgesetzt werden müssen oder weil Unternehmen erkannt haben, dass Verbesserungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz eine wirkungsvolle Maßnahme zur Qualitäts- und Produktivitätssteigerung sind.

Büro für Arbeit & Umwelt - alternative Betreuung für Mitgliedsbetrieb der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Als zertifizierter Kooperationspartner der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bieten wir Ihnen Seminare für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin nach dem Unternehmermodell an. (mehr lesen)

Büro für Arbeit & Umwelt - Arbeitsschutzmanagementsystem

Uns liegt die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeiter ebenso am Herzen wie Ihnen. Um diese zu gewährleisten und so auch eine Verbesserung der Arbeitsqualität und der Produktivität zu erreichen, unterstützen wir Sie zum Beispiel bei der Erstellung eines individuellen Arbeitsschutzmanagementsystems.

Am Anfang des Arbeitsschutzmanagementsystems steht eine Bestandaufnahme. Hierbei bewerten wir den Istzustand und ermitteln den Sollzustand der sich Unternehmensspezifisch aus den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften ergibt. Einfluss nehmen unter anderem das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und die Maschinenrichtlinien. Aus den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben leiten sich dann für das Unternehmen Notwendigkeiten wie zum Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung / Risikobeurteilung, eines Explosionsschutzdokumentes, Gefahrstoff, CE Kennzeichnung ab.

Das für Sie dann erstellte Arbeitsschutzmanagementsystem schützt vor Mängeln in der Organisation innerhalb Ihres Unternehmens und auch im Verhalten der Mitarbeiter. Das Arbeitsschutzmanagementsystem vermeidet die allgemeine Unfallhäufigkeit und minimiert so durch weniger Ausfälle und Störungen zudem auch die laufenden Betriebskosten. Auch aus juristischer Hinsicht sichert das Arbeitsschutzmanagementsystem das Unternehmen ab.

Büro für Arbeit & Umwelt – Prüfung von prüfpflichtigen Anlagen

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen übernehmen unsere qualifizierten Mitarbeiter für Sie die Prüfung der ortsfesten und ortsveränderlichen elektrischen Anlagen (Prüfung entsprechend BGV A3 Prüfung bzw. TRBS 2131).

Bedenken Sie, dass seit 2009 auch Regale unter die prüfpflichtige Anlagen fallen. Lassen Sie also zum Schutz Ihrer Mitarbeiter und Ihrer Absicherung die Regalprüfung durch einen unserer Regalinspektoren durchführen.

Büro für Arbeit & Umwelt –Brandschutz

Als Sachverständigenbüro erstellen wir bei Neubaumaßnahmen und Umbaumaßnahmen entsprechend den Vorgaben der Landesbauordnung ein Brandschutzkonzept und entsprechend der Arbeitsstättenrichtlinie Flucht- und Rettungsplan für Ihr Unternehmen.

Als Inhausveranstaltung bieten wir die Aus- und Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter zum Brandschutzhelfer an und stellen für Ihr Unternehmen den Brandschutzbeauftragten als externe Fachkraft.

Büro für Arbeit & Umwelt –Mitarbeiterschulung / Unterweisung

Unternehmer haben ihre Mitarbeiter regelmäßig, mindestens einmal jährlich über die von ihrem Arbeitsplatz ausgehenden Gefahren zu unterweisen. Für die Mitarbeiterunterweisung gemäß der Betriebssicherheitsverordnung bzw. laut Arbeitssicherheitsgesetz sind wir bestens gerüstet. Ferner bieten wir auch als Inhausveranstaltung Schulungen für Gabelstaplerfahrer, Kranfahrer und Ladungssicherung an.

Büro für Arbeit & Umwelt –Rund um die Baustelle

Entsprechend der Baustellenverordnung übernehmen wir für den Bauherren die Tätigkeit eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (Sigeko) und erstellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne für die Baumaßnahme. Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen stehen wir Ihnen gerne mit unserer notwendigen Fachkunde zur Verfügung.

 

Jede unserer Dienstleistungen wird praxisnah auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten und sichert Sie somit rundum ab. Auf unseren Seiten können Sie sich umfassend zu unseren Leistungen informieren und erhalten einen ersten Eindruck vom möglichen Umfang unserer Arbeit.

 

Arbeitssicherheit
Arbeitssicherheit entsprechend Arbeitssicherheitsgesetz (BGV A2), Gefahrstoffmanagement nach GefstoffV, Risikobeurteilung / Gefährdungsbeurteilungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung, Explosionsschutzdokumenten nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Erstellen von Betriebsanweisungen, Unterweisung Arbeitssicherheit, CE Kennzeichnung

 

Beratung zum betrieblichen Brandschutz
Gestellung des Brandschutzbeauftragten, Ausbildung von Brandschutzhelfern, Durchführung von Brandschutzübungen, Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen sowie Feuerwehrplänen, Brandschutzkonzept für Baumaßnahmen.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinierung
nach Baustellenverordnung – BaustellV als SiGeKo, Baustelleneinrichtungen nach MVAS 99

Prüfung von Betrieblichen Einrichtungen
ortsveränderliche elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3 Prüfung), Prüfung von Hebezeugen und Regalen (Regalprüfung)

Managementsystem
Beratung und Unterstützung zum Aufbau von Systemen des Qualitätsmanagement, Umweltschutzmanagement, Arbeitsschutzmanagementsystem und Notfall- bzw. Risikomanagement.

Sie möchten mehr wissen? Fordern Sie weitere Informationen an oder sprechen Sie gleich direkt mit uns. Wir freuen uns auf Sie:
Büro für Arbeit & Umwelt
Sandkuhlstraße 6
42853 Remscheid
Fon 02191 69606 0
Fax 02191 6960669
info(at)bau-rs.de

 

Informationen zum Thema Arbeitsschutzmanagementsysteme, BGV A3 Prüfung und mehr...

 

 

 

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(BGW)

Als zertifizierter Kooperationspartner der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bieten wir Ihnen Seminare für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin nach dem Unternehmermodell an. (mehr lesen)

Sicheres Arbeiten durch Sicherheitstechnik

Ihr Mitarbeiter ist untrennbar mit seinem Arbeitsumfeld verbunden. In seinem Wirkungsbereich stellt er Produkte oder Dienstleistungen her. Für sein Arbeiten ist Ihr Mitarbeiter verantwortlich. Verantwortlich für sich und den Arbeitsablauf. Da treten Belastungen auf, die Gefahren entstehen lassen.

Mit Ihnen als unserem Partner, sorgen wir dafür, dass die Arbeitsabläufe nicht zur Belastung werden.

Maschinen und Arbeitsabläufe müssen sicher sein. Nur dann ist der Mensch sicher. Dafür sorgen wir.

Bei uns gibt es keine Einheitslösungen. Jede Herausforderung hat seine Eigenheiten. Jeder Auftrag erfordert eine individuelle Lösung. Immer das Individuum sehen und dabei das Ganze nicht aus den Augen verlieren.

Fachkompetent, engagiert, neutral und themenorientiert bieten wir unsere Leistungen für unsere Tätigkeitsbereiche an. So erarbeiten wir für Sie eine optimale Betreuung.

Perfekt: Bausteine für Ihre Lösung. Eine Welt neuer Möglichkeiten

In einer Welt, in der Produkte auf Bestellung gefertigt werden, Dienstleistungen nach Bedarf bereitgestellt werden und Endverbraucher die treibende Kraft hinter dem gesamten Produktionsprozess sind, müssen Lösungen unbedingt auf individuelle Anforderungen zugeschnitten sein. Nur wenn eine Lösung so maßgeschneidert ist, dass sie den ganz speziellen Anforderungen Ihres Unternehmens entspricht, können die Vorteile voll genutzt werden.

Viele Wege führen zur Individualisierung, und wir nutzen sie fast alle. Dabei verfügen wir über einen Vorteil. Ganz einfach, indem wir eine Lösung entwickeln, die sich aus einem sorgfältig ausgewählten Paket bereits vorhandener Lösungen und Dienstleistungen zusammensetzt.

Best-of-Lösungen für Ihre Branche.

Da wir verfügbare Dienstleistungen in genau der richtigen Weise kombinieren, können wir einzigartige Best-of-Lösungen schnell und kosteneffektiv entwickeln. Vorteil dabei: Diese entsprechen genau den individuellen Anforderungen Ihres Unternehmens.

Wir wissen: Jedes Unternehmen ist anders. Auch wenn sie aus derselben Branche kommen. Ob bei Struktur, Philosophie oder Zielsetzung. Deshalb müssen Lösungen unbedingt gemeinsam mit den Anwendern realisiert werden. Ganz entscheidend dabei ist die Akzeptanz dieser Lösung durch Ihre Mitarbeiter. Sie entscheidet letztendlich über Erfolg oder Misserfolg.

Für die folgenden Produktgruppen gibt es europäische Richtlinien nach den Grundsätzen des „Neuen Konzepts“ als Grundlage für die CE-Kennzeichnung:

       Elektrische Betriebsmittel (2006/95/EG),

       Einfache Druckbehälter (87/404/EWG),

       Spielzeug (88/378/EWG),

       Bauprodukte (89/106/EWG),

       Elektromagnetische Verträglichkeit (von Elektro- und Elektronikprodukten) (89/336/EWG), (2004/108/EG)

       Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG),

       Nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG),

       Aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG, novelliert durch 2007/47/EG ab 21. März 2010),

       Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG),

       Warmwasserheizkessel (92/42/EWG),

       Explosivstoffe für zivile Zwecke (93/15/EWG),

       Medizinprodukte (93/42/EWG, novelliert durch 2007/47/EG ab 21. März 2010),

       Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG),

       Sportboote (2003/44/EG (verändert die 94/25/EG)),

       Aufzüge (95/16/EG),

       Druckgeräte (97/23/EG),

       Maschinen (98/37/EG, 2006/42/EG ab 29. Dezember 2009),

       In-vitro-Diagnostika (98/79/EG),

       Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und (99/5/EG),

       Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9/EG) und

       Messgeräte (2004/22/EG)

Immer wieder sind Produkte und Anlagen im Umlauf, die nicht mit den EU-Richtlinien übereinstimmen und dennoch die CE Kennzeichnung tragen. Wussten Sie, dass sich Unternehmen damit strafbar machen? Die CE Kennzeichnung steht für „Conformité Européenne“ was bedeutet: Übereinstimmung mit EU-Richtlinien. Die CE Kennzeichnung darf nur nach einer offiziellen Konformitätsbewertung durch entsprechende EU-Bevollmächtigte vergeben werden und stellt sicher, dass die Produkte mit der CE Kennzeichnung einheitlich den europäischen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Wenn Sie Produkte, bzw. Anlagen in den Wirtschaftskreislauf bringen, sollten Sie im eigenen Interesse bestens über die Voraussetzungen, Anforderungen und Bedingungen der CE Kennzeichnung informiert sein. Wann besteht die Pflicht zur CE Kennzeichnung? Besteht eine CE Kennzeichnungspflicht auch für gebrauchte Anlagen und Maschinen? Das sind Fragen, die Sie bewegen und die wir Ihnen gerne beantworten.

Wir bieten Ihnen ein komplettes Dienstleistungspaket zum Thema CE Kennzeichnung an, beraten Sie aber auch gerne in einzelnen Teilbereichen. Mit unseren Experten an Ihrer Seite gehen Sie auf Nummer Sicher, Konformität und Sicherheit für Ihre Produkte zu wahren.

Was ist zu beachten bei Gebrauchtmaschinen und -anlagen bezüglich CE-Kennzeichnung?

Auswirkungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes – GPSG auf den Handel mit Gebrauchtmaschinen in Deutschland

Am 9.1.2004 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) verkündet worden. Es ist am 01.05.2004 in Kraft getreten. Im Zuge einer Rechtsvereinfachung fasst das GPSG das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zusammen. Dabei wurde das GSG novelliert und die europäische Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG in nationales Recht umgesetzt.

Das bisherige GSG galt für technische Arbeitsmittel (z.B. Maschinen) und bestimmte Gebrauchsgegenstände (z.B. Haushaltsgeräte, Spielzeug u.a.m.).

Das ProdSG erfasste nur Produkte, die an private Endverbraucher gelangen und nicht eindeutig der EG-Maschinen-Richtlinie oder anderen Binnenmarkt- Richtlinien zugeordnet werden konnten. Produktionsanlagen, Investitionsgüter und andere nur zur beruflichen Nutzung bestimmte Produkte waren vom

ProdSG nicht betroffen.

Das neue GPSG gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten sowie für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.

Produkte im Sinne des Gesetzes sind technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Gebrauchsgegenstände).

Als technische Arbeitsmittel gelten verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen (z.B. Maschinen), die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit benutzt werden. Dazu gehören Zubehörteile (z.B. Bohrer, Fräsköpfe, Sägeblätter), Schutzausrüstungen ( z.B. Späneschutzschilde und PSA) und bestimmte Teile von technischen Arbeitsmitteln (z.B. Sicherheitsbauteile wie Lichtschranken, Zweihandschaltungen u.a.m.)

Im GPSG finden sich viele Bestimmungen des GSG wieder; sie wurden u.U. angepasst, erweitert, redaktionell überarbeitet oder klarer gefasst. Das Gesetz enthält einige Neuerungen, die nach dem Inkrafttreten beachtet werden müssen, u.a. für gebrauchte Produkte:

Inverkehrbringen im Sinne des GPSG ist jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt (hier Maschine) neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich.

Die CE-Kennzeichnung gilt nur für Produkte die nach dem 1. Januar 1993 gebaut wurden, oder nach wesentlichen Änderungen älterer Maschinen, und für die eine EG-Konformitätserklärung erstellt wurde.

Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller bzw. seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten gut sichtbar, leserlich, unverwechselbar und dauerhaft auf dem Produkt oder am daran befestigten Schild angebracht werden. Die Größe muss mind. 5 mm sein; bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die Proportionen eingehalten werden. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder hierfür keinen Anlass gibt, wird sie auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht, sofern die betreffende Richtlinie solche Unterlagen vorsieht.

Für Produkte die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 1994 gebaut wurden, musste zusätzlich zur CE-Kennzeichnung die Jahreszahl angebracht werden. Seit dem 1. Januar 1995 war dies nicht mehr erforderlich und nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr gestattet. Stattdessen ist auf dem Typenschild das Baujahr der Maschine anzugeben.

Wenn eine benannte Stelle gemäß den anzuwendenden Richtlinien im Verlauf der Produktionsüberwachung eingeschaltet ist, muss die Kennnummer der benannten Stelle hinter der CE-Kennzeichnung stehen. Für die Anbringung der Kennnummer durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten ist die benannte Stelle verantwortlich.

Die CE-Kennzeichnung darf erst vorgenommen werden, wenn alle EG-Richtlinien erfüllt sind, insbesondere die Maschine betriebsbereit ist. Wird beispielsweise eine Maschine am Aufstellungsort montiert, erfolgt die CE-Kennzeichnung bei der Inbetriebnahme.

Weitere Beiträge...

  1. Wann ist eine Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen mit einem CE Kennzeichnung vorgeschrieben
  2. Explosionsschutzdokumentation
  3. Information für Architekten und Bauherren zum SiGeKo
  4. wann muss ein SiGeKo bestellt werden

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