Die Gefährdungsbeurteilung / Risikobeurteilung zu Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten basiert auf dem § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).
Das Ziel der Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen besteht darin, zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Im Rahmen der Liberalisierung des Arbeitsschutzes soll dem Arbeitgeber ein größerer Freiraum gewährt werden, um den Anforderungen des Arbeitsschutzes zu genügen ("Betreiberverantwortung"). Dazu tragen die Rücknahme und Vereinheitlichung von Vorschriften, z. B. vieler Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften bei. An Stelle bis ins Detail gehender Regulierung wird nun vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung verlangt, in der er juristisch nachvollziehbar die Erfüllung seine Sorgfaltspflichten bezogen auf Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe nachweisen muss.
Unsere Experten unterstützen Sie bei der Bewertung der Arbeitsbedingungen und dokumentieren für Sie die Einhaltung der Forderungen bei der Gefährdungsbeurteilungen nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den dazu ergangenen, konkretisierenden Verordnungen.
Hierzu gehören im Einzelnen:
- Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG
- Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BGV A 1
- Gefährdungsbeurteilung nach § 2 LastenhandhabungsV
- Gefährdungsbeurteilung nach §§ 3, 5 und 6 BetriebssicherheitsV (BetrSichV)
- Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 7 und 8 BiostoffV (BioStoffV)
- Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefahrstoffV (GefStoffV)
- Gefährdungsbeurteilung nach § 1 MutterschutzrichtlinienV (MuSchuRiV)